3.1 Auftraege, Weisungen, Erklaerungen und Mitteilungen sind formlos gueltig. Nachtraegliche
aenderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen.
Die Beweislast fuer den Inhalt sowie die richtige und vollstaendige uebermittlung
traegt, wer sich darauf beruft.
3.2 Soweit fuer Erklaerungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernuebertragung
und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar
macht.
3.3 Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, dass Gegenstand
des Verkehrsvertrages sind:
- Gefaehrliche Gueter
- Lebende Tiere und Pflanzen
- Leicht verderbliche Gueter
- Besonders wertvolle und diebstahlsgefaehrdete Gueter
3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und
Inhalt der Packstuecke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den
Warenwert fuer eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar fuer die
ordnungsgemaesse Ausfuehrung des Auftrags erheblichen Umstaende anzugeben.
3.5 Bei gefaehrlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur
schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden
Vorsichtsmassnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne
des Gesetzes ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter oder um sonstige Gueter,
fuer deren Befoerderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder
abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle fuer die ordnungsgemaesse
Durchfuehrung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere
die Klassifizierung nach dem einschlaegigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
3.6 Der Auftraggeber hat den Spediteur bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefaehrdeten
Guetern (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstaende,
Antiquitaeten, Scheck-, Kreditkarten, gueltige Telefonkarten oder
andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren,
Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeraete, EDV-Geraete und -
Zubehoer) sowie bei Guetern mit einem tatsaechlichen Wert von 50 Euro/kg und
mehr so rechtzeitig vor uebernahme durch den Spediteur schriftlich zu informieren,
dass der Spediteur die Moeglichkeit hat, ueber die Annahme des Gutes zu entscheiden
und Massnahmen fuer eine sichere und schadenfreie Abwicklung des
Auftrags zu treffen.
3.7 Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 - 3.6 genannten
Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei,
- die Annahme des Gutes zu verweigern,
- bereits uebernommenes Gut zurueckzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten,
- dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befoerdern
oder einzulagern und eine zusaetzliche, angemessene Verguetung zu verlangen,
wenn eine sichere und schadenfreie Ausfuehrung des Auftrags mit erhoehten
Kosten verbunden ist.
3.8 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten Angaben
nachzupruefen oder zu ergaenzen
3.9 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen
das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstuecken oder die
Befugnis der Unterzeichner zu pruefen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der
Befugnis begruendete Zweifel bestehen.